Steuereffiziente Beteiligungen
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Eine steuereffiziente Beteiligung kann sowohl eine Direktinvestition an einem einzelnen
Investitionsobjekt als auch die Investition bzw. Beteiligung an einem geschlossenen Fonds sein.
 
Die Laufzeit eines geschlossenen Fonds beträgt meist zwischen 10 und 25 Jahre, in Einzelfällen auch kürzer.
Bei einem geschlossenen Fonds wird ein vorab ausgewähltes Investitionsobjekt mit einem feststehenden Kapitalbetrag finanziert.
Der Fonds wird geschlossen, sobald das benötigte Kapital durch Gesellschaftsbeitritte zur Verfügung steht; spätere Zeichnungen können nicht mehr stattfinden.
Eine Verpflichtung seitens der Fondsgesellschaft, Anteile zurückzunehmen, besteht nicht. Da es keinen geregelten Zweitmarkt für Anteile an geschlossenen Fonds gibt ( Ausnahme im Bereich Immobilien-Fonds ), ist eine Veräußerung von Anteilen nur unter gewissen Umständen möglich.
Bei steuersparenden Anlagen steht die direkte Zuweisung der von der Fondsgesellschaft
zu Anfang erzielten steuerlichen Verlusten im Mittelpunkt der Rechtsformwahl.
Daher werden geschlossene Fonds als Personengesellschaften ausgestaltet. Die Gewinne und Verluste der Gesellschaft werden dadurch direkt den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet.
Daraus folgt, dass der Anleger seine anfänglichen Verluste mit anderen positiven Einkünften verrechnen kann. Es muss jedoch beachtet werden, dass Verluste nur mit Einkünften dergleichen Einkunftsart unbeschränkt ausgeglichen werden dürfen.
Bei unterschiedlichen Einkunftsarten ist ein Ausgleich nur bis zu einer bestimmten Höhe unbeschränkt möglich, darüber hinaus nur bis zur Hälfte der verbleibenden positiven Einkünfte.
Der noch verbleibende Verlust ist in das letzte Jahr rücktrags- und zeitlich unbeschränkt vortragsfähig.
Geschlossene Fonds sind so konstruiert, dass sie auf den Ausschüttungen und dem
Steuervorteil des Anlegers basieren.
Falls die anfänglichen Verluste nicht dazu verwendet werden können, mit einem hohen Steuersatz belegtes Einkommen zu reduzieren, ist die Attraktivität der Anlage fraglich. Die Nachsteuerrendite der Anlage fällt desto niedriger aus, je niedriger der Steuersatz des Anlegers ist.
Deshalb eignet sich die Beteiligung an geschlossenen Fonds für Anleger, deren Einkommen einem hohen Steuersatz unterliegt.
Für eine steuerliche Anerkennung der anfänglichen Verluste ist Voraussetzung, dass der Anleger bei der Fondsgesellschaft als Mitunternehmer angesehen wird und eine Gewinnerzielungsabsicht hinter der Beteiligung steht.
Als Mitunternehmer wird angesehen, wer Gesellschafter einer Personengesellschaft ist und sowohl Mitunternehmerinitiative ( z.B. Ausübung von Stimmrechten) entfalten kann als auch das Mitunternehmerrisiko trägt.
Für einen geschlossenen Fonds kommen am häufigsten die Rechtsformen Kommanditgesellschaft ( KG ) und Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR) in Betracht